1. Die Dienstleistungen der Müller Merkle Immobilien GmbH (im Weiteren „Makler“ genannt) sind, sofern nicht anders vereinbart beziehungsweise vom Makler ausgewiesen, grundsätzlich für den Kunden (im Weiteren „Auftraggeber“ genannt) kostenfrei. Anstelle einer Dienstleistungsgebühr stellt der Makler dem Auftraggeber ein reines Erfolgshonorar in Rechnung, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wird. Die nachfolgenden Bestimmungen sind die Grundlage für die Dienstleistungen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erhält der Makler für den Nachweis oder die Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrages folgende Provisionssätze: Bei Mietobjekten: 2,38 Nettomonatsmieten (inkl. MwSt.)
Bei Kaufobjekten: 3,57% der Kaufsumme pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer, inkl. MwSt.)
2. Dem Makler ist Doppeltätigkeit gestattet und er darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden
3. Der Anspruch auf eine Erfolgsprovision des Maklers entsteht, sobald aufgrund des Nachweises beziehungsweise der Vermittlung durch den Makler ein Vertrag (im Weiteren „Hauptvertrag“ genannt“) bezüglich des vom Makler benannten Objektes mit dem Auftraggeber zustande kommt. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genügt Mitursächlichkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den vom Makler angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners beziehungsweise mit einem anderen Vertragspartner zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch des Maklers nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem Angebot des Maklers im Wesentlichen wirtschaftlich identisch ist. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich. Der Anspruch auf die Provision bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden oder in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
4. Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei Abschluss eines Hauptvertrages mit abweichendem Inhalt, falls die wirtschaftliche Identität des Vertrages gewahrt bleibt. Das Zustandekommen eines Hauptvertrages sowie die wesentlichen Vertragskonditionen sind dem Makler unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
5. Unsere Angebote sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und entsprechend vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an einen Dritten der den Hauptvertrag schließt, haftet der Auftraggeber neben weiteren möglichen Schadensersatzansprüchen in Höhe der entgangenen Maklerprovision.
6. Ist ein angebotenes Objekt bereits bekannt oder nachgewiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet den Makler unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen und in jedem Fall vor dem ersten Besichtigungstermin. Teilt der Auftraggeber seine Vorkenntnis nicht oder nicht rechtzeitig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden des Maklers. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. vom Eigentümer stammen und vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden sind. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
7. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
8. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
9. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.